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Lohnwucher

Von Lohnwucher spricht man bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen Entgelt und der geleisteten Arbeit in Vollzeit- und Nebenjob. Einen Mindestlohn oder eine einheitliche Messlatte gibt es dafür nicht. Allerdings scheinen sich die vor den Arbeitsgerichten verhandelten Fälle in letzter Zeit zu mehren. So ist der Textildiscounter Kik ("Kunde ist König", nicht die Mitarbeiter) bereits mehrfach wegen sittenwidriger Löhne verurteilt worden. Verdi erstattet sogar Strafanzeige.

Der Slogan von KiK, einem Unternehmen der Tengelmann-Gruppe: "Der Preis stimmt" hat daher für die Mitarbeiter von Kik eine ganz andere Bedeutung. Die Unternehmensgruppe Tengelmann beschäftigt insgesamt rund 114000 Arbeitnehmer, der Umsatz des Textildiscounters Kik wuchs in 2007 um fast 18 Prozent auf nahezu 1,2 Milliarden Euro.

Wohin der Trend geht, zeig eine Klage vor dem Arbeitsgericht Krefeld (entnommen der Pressemitteilung des Arbeitsgerichts auf justiz.nrw.de).

Die Klägerin wurde als Helferin in der Elektromontage zur vorübergehenden Aushilfe mit einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden eingestellt. Ihr Arbeitsvertrag sah unter anderem eine Probezeit von drei Tagen vor. Die Tätigkeit in dieser Zeit sollte mit einem Betrag in Höhe von 3,75 Euro pro Stunde und nur für den Fall vergütet werden, dass die Probezeit bestanden würde. Anderenfalls sollte für diesen Zeitraum keine Zahlung erfolgen. Nach Ablauf der dreitägigen Probezeit sollte sich der Stundenlohn auf einen Betrag in Höhe von 7,50 Euro belaufen. Während des gesamten Beschäftigungsverhältnisses sollte die Arbeitnehmerin weder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall noch bezahlten Urlaub erhalten. Das Entgeltrahmenabkommen für Arbeitnehmer der Elektrohandwerke in Nordrhein-Westfalen sieht einen Stundenlohn in Höhe von mindestens 8,67 Euro für Tätigkeiten ohne einschlägige gewerblich - technische Berufsausbildung vor; es fand auf das Arbeitsverhältnis jedoch mangels Tarifbindung keine Anwendung. Die Parteien haben vor dem Arbeitsgericht Krefeld einen Vergleich geschlossen, in dem sie die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses sowie alle Zahlungen aus dem Rechtsverhältnis abschließend geregelt haben (Arbeitsgericht Krefeld, Vergleich vom 8.01.2008 – 5 Ca 2839/07).

Eine Vergütungsvereinbarung kann wegen Lohnwuchers oder wegen eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts nichtig sein. Daneben kann ein zu geringer Lohn als "Wucher" strafbar sein. Sowohl der strafrechtliche Wuchertatbestand (§ 291 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StGB) als auch der zivilrechtliche Lohnwucher nach § 138 Abs. 2 BGB und das wucherähnliche Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB setzen ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraus.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht ist zur Feststellung, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, der Wert der Leistung des Arbeitnehmers nach dem objektiven Wert zu beurteilen. Anknüpfungspunkt sind dabei in der Regel die Tariflöhne des jeweiligen Wirtschaftszweigs. Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn in dem betreffenden Wirtschaftsgebiet üblicherweise der Tariflohn gezahlt wird. Erst wenn der Tariflohn nicht der verkehrsüblichen Vergütung entspricht, sondern darunter liegt, ist auf das allgemeine Lohnniveau abzustellen.

Prozentuale Richtwerte zur Feststellung eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Arbeitsleistung und Lohn hat das Bundesarbeitsgericht bislang nicht entwickelt. Vielmehr stellt das Gericht z.B. auch darauf ab, ob der Arbeitgeber Zuschüsse für die Tätigkeit kassiert hat. Der Bundesgerichtshof hat aber in einem Fall der strafrechtlichen Würdigung des Lohnwuchers die tatrichterliche Beurteilung der Berufungsgerichts gebilligt, wonach bei einem Lohn, der 2/3 des Tariflohnes beträgt, ein auffälliges Missverhältnis vorliege. Diesem Richtwert von 2/3 des üblichen Lohnes sind die Arbeitsgerichte, z.B. das Landesarbeitsgericht Berlin gefolgt.

Bei Vorliegen von Lohnwucher ersetzt das Arbeitsgericht das wucherische Entgelt nach  § 612 Abs. 2 BGB durch das "übliche" Entgelt und verurteilt den Arbeitgeber zur Nachzahlung der Differenz.

Rechtsprechung:

BAG, Urteil vom 26.04.2006, 5 AZR 549/05,
BAG, Urteil vom 24.03.2004, 5 AZR 303/03,
BAG, Urteil vom 23.05.2001, 5 AZR 527/99,
LAG Berlin, Urteil vom 28.02.2007, 15 Sa 1363/06,
LAG Berlin, Urteil vom 20.02.1998, 6 Sa 145/97

BGH, Urteil vom 22.04.1997, 1 StR 701/96

Das Arbeitsgericht Eberswalde hält im Friseurhandwerk im nordöstlichen Teil Brandenburgs einen Stundenlohn von drei Euro nicht für Lohnwucher ArbG Eberswalde, Urteil vom 15.11.2005 - 5 Ca 1234/05, allerdings weil die Klägerin zum "üblichen" Entgelt nichts vorgetragen hatte). Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven  (Urteil vom 12.12.2007 Aktenzeichen:9 Ca 9331/07) hat dagegen bei einer geringfügig beschäftigten Auspackhilfe eine Stundenlohn von 5 Euro als Lohnwucher angesehen.

Lohnwucher im Praktikum, Volontariat, Einfühlungsverhältnis etc.

Neben den unbezahlten Schnuppertagen erfreut sich das unbezahlte Praktikum oder Volontariat zunehmender Beliebtheit bei Arbeitgebern. Das wird regelmäßig damit begründet, dass die Beschäftigten ja ausgebildet würden.

Nun ja: Steht der Ausbildungszweck in einem sechsmonatigen so genannten Praktikantenverhältnis (einer Diplom-Ingenieurin) nicht im Vordergrund, das heißt überwiegt der Ausbildungszweck nicht deutlich die für den Betrieb erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnisse, ist eine Vergütung von 375,00 EUR monatlich sittenwidrig, sagt das LArbG Baden-Württemberg, Urteil vom 8.2.2008, 5 Sa 45/07

Der Sittenwidrigkeit der Vergütungsabrede entgeht eine Arbeitgeberin nicht dadurch, dass sie die gegenseitigen Beziehungen als "Praktikum" bezeichnet (ArbG Berlin, Urteil vom 10.08.2007 Aktenzeichen 28 Ca 6934/07).

LAG Hamm, Aktenzeichen 15 Sa 18/89 (Einfühlungsverhältnis)


Sächsisches LAG, Aktenzeichen 3 Sa 542/04 (Praktikum)


LAG Schleswig-Holstein, Aktenzeichen 4 Sa 11/05 (Einfühlungsverhältnis)


Bundesarbeitsgericht, Aktenzeichen 7 AZR 636/03 (Probearbeitsvertrag).

Lohnwucher in Betrieben mit Betriebsrat?


In Betrieben mit Betriebsrat ist Lohnwucher eigentlich nicht möglich. Denn der Betriebsrat hat bei nach dem Betriebsverfassungsgesetz bei der Einstellung und der Eingruppierung mitzubestimmen. Dabei hat er auf die Einhaltung der Gesetze zu achten, also auch darauf, ob das Entgelt sittenwidrig ist.

******************
Zu den Klagen bei KiK ("Kunde ist König", nicht die Mitarbeiter):

rbeitsgericht Dortmund vom 29.05.2008 4 Ca 274/08 (5,20 Euro)
www.justiz.nrw.de/Presse/dpa_ticker/DPA_290514/index.php
www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,556396,00.html

Arbeitsgericht Dortmund vom 14.5.2008 - 4 Ca 274/08
www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,553330,00.html

Bericht bei Verdi
einzelhandel.verdi.de/unternehmen/kik

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
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